Wortlaut der Pfarrerhebungurkunde von 1871
Schon seit einer Reihe von Jahren haben die katholischen Bewohner des Kapellen-Bezirks Egen wegen der großen Entfernung von der Pfarrkirche zu Wipperfürth mit vielen Opfern danach gestrebt, zu einer eigenen Pfarrgemeinde erhoben zu werden und sich der Segnungen der Wirksamkeit eines eigenen Hirten in ihrer Mitte zu erfreuen. Dieselben haben deshalb ohne fremde Hilfe eine geräumige Kirche und ein Wohnhaus für den Geistlichen erbaut, auch sind teils durch Zuwendungen einzelner Wohltäter, teils durch Beschluß der betreffenden Gemeinderäte die nötigen Mittel beschafft, um das Einkommen des bisherigen Rektors zu dem Betrag eines genügenden Pfarrgehaltes zu erhöhen und den Unterhalt des Gottesdienstes zu bestreiten, auch ist die sichere Aussicht gegeben, daß, sobald die Pfarrerhebung geschehen ist, ein geeigneter Kirchhof hergestellt wird. Endlich hat der Pfarrer von Wipperfürth seinerseits auf die Entschädigung verzichtet, während dem jetzigen Küster für die Zeit seiner Amtsdauer eine solche im Betrage von jährlich 6 Tlr 10 Sgr zu leisten bleibt, zu deren Entrichtung einige Bewohner von Egen sich verpflichtet haben. Dadurch ist es jetzt möglich geworden, dem lang gehegten Wunsch der Bewohner von Egen zu entsprechen, nachdem die betreffenden Gemeinde- und Kirchenvorstände sich einverstanden und Seine Majestät unser Allergnädigster König durch allerhöchste Kabinetts - Ordre vom 17. August dieses Jahres für die Erhebung dieses Kapellen-Bezirks Egen zu einer selbständigen Pfarrei die staatliche Anerkennung zu erteilen geruht haben. Demnach haben wir kraft Unseres Oberhirtenamtes und auf Grund der allgemeinen Uns zustehenden Befugnisse, sowie der durch die hl. Kirchenversammlung von Trient 5. XXJ, Cap. IV de reform. und der durch den hl. Apostolischen Stuhl Uns verliehenen besonderen Vollmachten beschlossen und beschließen andurch wie folgt:
1. Wir lösen die Kapelle und den Kapellen-Bezirk Egen im Umfange der Grenzen des Schulbezirks Egen, soweit derselbe zur Pfarrei Wipperfürth gehört, aus dem Pfarrverbande mit der Mutterkirche zu Wipperfürth.
2. Wir erheben gedachte Kapelle zu einer Pfarrkirche mit allen Pflichten und Rechten, welche einer solchen nach den Allgemeinen Kirchengesetzen und nach der besonderen Verfassung Unserer Erzdiözese zukommen und obliegen, und weisen ihr als Pfarrsprengel den oben sub. nr. 1 bezeichneten abgelösten Teil der Pfarre Wipperfürth zu.
3. Wir erheben die bisherige Vikariestelle zu Egen zu einem Pfarroffizium und bestimmen den bisherigen Vikariefonds, ohne Aufhebung der darauf lastenden Verpflichtungen, sowie die zu Gunsten einer Pfarrstelle zu Egen gemachten Zuwendungen in Verbindung mit der für den bisherigen Vikar von den Angehörigen jenes Schulbezirkes gezahlten jährlichen Summe von 153 Tlr und der von denselben bisher an die Pfarrkirche zu Wipperfürth gezahlten Kirchensteuern von jährlichen 94 Tlr 1 Sgr 10 Pfg zur Dotation der neu errichteten Pfarrstelle.
Nachdem wir nun in vorstehender Weise dem frommen Verlangen der in Christo geliebten Parochianen der neuen Pfarrgemeinde Egen gern willfahrt haben, ist es Unser eifrigster Wunsch und unsere sehnlichste Hoffnung, daß sie der Gnaden, welche ihnen in ihrer Pfarrkirche eröffnet sind, sich mit großem Eifer teilhaftig machen und als treue Kinder der katholischen Kirche willig und folgsam zu ihrem ewigen Ziele sich hinleiten lassen. Als dieses Unseres oberhirtlichen Wunsches heilbringendes Unterpfand und als Zeichen Unserer besonderen Liebe ertheilen Wir allen Mitgliedern der neuen Pfarrgemeinde Egen Unseren erzbischöflichen Segen.
Gegeben zu Köln unter unserer Unterschrift und Beifügung unseres Insiegels am Feste des hl. Papstes Marzellus
den 16. Januar 1871
Paulus.
(Erzbischof Paulus Melchers)